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   BFH, 16.11.1971 - VI R 353/69   

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https://dejure.org/1971,1074
BFH, 16.11.1971 - VI R 353/69 (https://dejure.org/1971,1074)
BFH, Entscheidung vom 16.11.1971 - VI R 353/69 (https://dejure.org/1971,1074)
BFH, Entscheidung vom 16. November 1971 - VI R 353/69 (https://dejure.org/1971,1074)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Doppelte Haushaltsführung - Unverheirateter - Aufnahme der auswärtigen Beschäftigung - Finanziell abhängige Angehörige - Eigener Hausstand - Kosten der Unterhaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Doppelte Haushaltsführung von unverheirateten Arbeitnehmern mit Angehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 103, 501
  • BStBl II 1972, 132
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.11.1971 - VI R 285/70

    Doppelte Haushaltsführung bei Wohnsitz des Ehegatten in Ostblockstaaten

    Auszug aus BFH, 16.11.1971 - VI R 353/69
    Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung sind bei einem Unverheirateten nur gegeben, wenn er vor der Aufnahme der auswärtigen Beschäftigung mit von ihm finanziell abhängigen Angehörigen einen eigenen Hausstand im Sinn des BFH-Urteils VI R 285/70 vom 9. November 1971 (BStBl II 1972, 148) unterhalten hat, diesen Hausstand auch nach Aufnahme der auswärtigen Beschäftigung weiterhin unterhält und die Kosten der Unterhaltung ganz oder überwiegend trägt.

    Wie der Senat in dem Urteil VI R 285/70 vom 9. November 1971 (BStBl II 1972, 148) ausgesprochen hat, wird ein eigener Hausstand im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 1967 nur dann unterhalten, wenn in einer im Besitz des Arbeitnehmers befindlichen und für die Erfüllung der Lebensbedürfnisse eingerichteten Wohnung hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteiligt.

  • BFH, 18.08.1967 - VI R 135/67

    Abzugsfähigkeit von Verpflegungsaufwendungen und Mietaufwendungen im Rahmen von

    Auszug aus BFH, 16.11.1971 - VI R 353/69
    Das Urteil des BFH VI R 135/67 vom 18. August 1967 (BFH 90, 40, BStBl III 1967, 792), das den Fall eines nur vorübergehenden auswärtigen Aufenthalts zu Ausbildungszwecken betreffe, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen.

    Insbesondere hat ein unverheiratetes Kind, das im Haushalt seiner Eltern wohnt, dort regelmäßig keinen eigenen Haushalt; vielmehr haben dann nur die Eltern einen Haushalt, selbst wenn das Kind zu den Kosten des elterlichen Haushalts beiträgt (Urteil des erkennenden Senats VI R 135/67, a. a. O.; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats VI R 261/66 vom 4. August 1967, BFH 89, 530, BStBl III 1967, 727).

  • BFH, 17.02.1961 - VI 32/60 U

    Vorliegen eines doppelten Haushalts bei beruflicher Versetzung

    Auszug aus BFH, 16.11.1971 - VI R 353/69
    Dem Urteil VI 32/60 U vom 17. Februar 1961 (BFH 72, 461, BStBl III 1961, 169) ist zu entnehmen, daß die Möglichkeit der Annahme einer doppelten Haushaltsführung nicht von vornherein auf verheiratete Arbeitnehmer beschränkt ist.
  • BFH, 04.08.1967 - VI R 261/66

    Einstufung eines möblierten Zimmers als Wohnung eines Ledigen

    Auszug aus BFH, 16.11.1971 - VI R 353/69
    Insbesondere hat ein unverheiratetes Kind, das im Haushalt seiner Eltern wohnt, dort regelmäßig keinen eigenen Haushalt; vielmehr haben dann nur die Eltern einen Haushalt, selbst wenn das Kind zu den Kosten des elterlichen Haushalts beiträgt (Urteil des erkennenden Senats VI R 135/67, a. a. O.; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats VI R 261/66 vom 4. August 1967, BFH 89, 530, BStBl III 1967, 727).
  • BFH, 18.08.1967 - VI R 334/66

    Behandlung von Mehraufwendungen für die Unterhaltung einer Zweitwohnung am

    Auszug aus BFH, 16.11.1971 - VI R 353/69
    Auch daß eine ledige Arbeitnehmerin nach der Versetzung das elterliche Haus weiterhin als Heimat und Mittelpunkt ihres Lebens betrachtet, genügt nicht für die Annahme einer doppelten Haushaltsführung (Urteil des erkennenden Senats VI R 334/66 vom 18. August 1967, BFH 90, 37, BStBl III 1967, 780).
  • BFH, 17.08.1962 - VI 156/61
    Auszug aus BFH, 16.11.1971 - VI R 353/69
    Auch die regelmäßige Weiterbenutzung eines mit eigenen Möbeln ausgestatteten Raumes in der Wohnung der Mutter bedeutet noch nicht die Unterhaltung eines eigenen Hausstandes (Urteil des erkennenden Senats VI 156/61 vom 17. August 1962, StRK, Einkommensteuergesetz, § 9 Sätze 1 und 2, Rechtsspruch 215).
  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Was die Zurechnungsperson anbetrifft, deren hauswirtschaftliches Leben der Alleinstehende sich als sein eigenes anrechnen dürfe, wurde ursprünglich eine Haushälterin als ausreichend bezeichnet (BFH-Urteile vom 17. Februar 1961 VI 32/60 U, BFHE 72, 461, BStBl III 1961, 169, und vom 16. November 1971 VI R 353/69, BFHE 103, 501, BStBl II 1972, 132).
  • FG München, 16.09.1986 - VI (XIII) 223/85

    Mehraufwendungen eines unverheirateten Arbeitnehmers für Verpflegung wegen

    Bei einem ledigen Arbeitnehmer scheidet in der Regel die Annahme einer doppelten Haushaltsführung aus, weil der Ledige nicht wie eine aus mehreren Personen bestehende Familie gleichzeitig an zwei Orten anwesend sein und deshalb nicht zur gleichen Zeit zwei verschiedene Haushalte an verschiedenen Orten unterhalten kann (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.1971 VI R 353/69 , BStBl II 1972, 132).

    Es reicht nicht aus, daß der Arbeitnehmer eine eigenmöblierte, aber nicht genutzte Wohnung außerhalb des Beschäftigungsorts hat (BFH, BStBl II 1972, 132 ; nach dem BFH-Urteil vom 4.4.1975 VI R 197/73 , BStBl II 1975, 606 liegt ein eigener Hausstand auch bei einem minderjährigen Arbeitnehmer mit einem mit eigenen Möbeln ausgestatteten Zimmer im eigenen Haus seiner Eltern nicht vor).

    Nach dem BFH-Urteil vom 17.2.1961 VI 32/60 U (BStBl III 1961, 169 ebenso BFH, BStBl II 1972, 132, 133 [BFH 16.11.1971 - VI R 353/69] ) sind die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung z.B. erfüllt, wenn ein unverheirateter Arbeitnehmer eine im Haushalt lebende Haushälterin hat, die nach seiner Versetzung die bisherige Wohnung ebenso wie bereits vorher betreut, während er selbst an seinem neuen Dienstort zunächst möbliert wohnt.

    Bei einem unverheiratetem Arbeitnehmer wird von der Finanzverwaltung nur dann eine doppelte Haushaltsführung anerkannt, wenn er vor der Aufnahme der auswärtigen Beschäftigung mit von ihm finanziell abhängigen Angehörigen einen eigenen Hausstand unterhalten hat, diesen Hausstand auch nach Aufnahme der auswärtigen Beschäftigung weiterhin unterhält und die Kosten der Unterhaltung ganz oder überwiegend trägt (Abschnitt 27 Abs. 4 Satz 6 LStR unter Bezugnahme auf BFH, BStBl II 1972, 132 [BFH 16.11.1971 - VI R 353/69] ).

  • BFH, 29.11.1974 - VI R 77/73

    Eheleute - Beschäftigungsort - Familiengerechte Wohnung - Eigener Hausstand -

    Die vom BFH im Urteil vom 16. November 1971 VI R 353/69 (BFHE 103, 501, BStBl II 1972, 132) für die doppelte Haushaltsführung bei Unverheirateten entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden Sachverhalt entsprechend anzuwenden.
  • BFH, 05.10.1989 - IV R 84/88

    Anrechnungsfähigkeit von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als

    Einen Hausstand unterhält ein Steuerpflichtiger nach gefestigter Rechtsprechung, wenn er eine für die Erfüllung seiner Lebensbedürfnisse eingerichtete Wohnung innehat, in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem der Steuerpflichtige sich sowohl finanziell als auch durch persönliche Mitwirkung beteiligt (BFH-Urteil vom 16. November 1971 VI R 353/69, BFHE 103, 501, BStBl II 1972, 132).

    Für einen Ledigen kann dagegen ein derartiger Hausstand nur angenommen werden, wenn er einen gemeinsamen Haushalt mit von ihm finanziell abhängigen Angehörigen, insbesondere mit Kindern, führt und dessen Kosten ganz oder überwiegend trägt (BFH-Urteile in BFHE 103, 501, BStBl II 1972, 132; vom 20. Juni 1975 VI R 72/74, BFHE 116, 41, BStBl II 1975, 649).

  • BFH, 21.01.1972 - VI R 95/71

    Verheirateter Steuerpflichtiger - Beschäftigungsort - Eigene Wohnung - Eigener

    Schon vor dieser gesetzlichen Regelung war in der Rechtsprechung anerkannt, daß solche Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein konnten (vgl. zuletzt die Urteile des Senats VI R 353/69 vom 16. November 1971, BStBl II 1972, 132; VI R 132/69 vom 19. November 1971, BStBl II 1972, 155 und VI R 285/70 vom 9. November 1971, BStBl II 1972, 148).
  • BFH, 20.06.1975 - VI R 72/74

    Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen

    Ein Lediger, der am Beschäftigungsort während der Arbeitstage ein möbliertes Zimmer bewohnt, führt einen doppelten Haushalt i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, wenn zu dem am bisherigen Wohnort weitergeführten Haushalt ein von ihm finanziell abhängiger Angehöriger gehört (BFH-Urteil vom 16. November 1971 VI R 353/69, BFHE 103, 501, BStBl II 1972, 132).
  • BFH, 21.08.1974 - VI R 166/72

    Sonderausgabenabzug der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung anläßlich

    Der Senat hat im übrigen bei der doppelten Haushaltsführung einen eigenen Hausstand eines ledigen Steuerpflichtigen stets verneint, wenn er im Hause seiner von ihm finanziell nicht abhängigen Eltern ein ganz oder teilweise mit eigenen Möbeln eingerichtetes Zimmer bewohnt, auch wenn er von den Eltern mitverpflegt wird und zu den Kosten des elterlichen Hausstandes beigetragen hat; denn es handelt sich in solchen Fällen um einen Hausstand der Eltern und nicht um einen eigenen Hausstand des ledigen Sohnes (vgl. Urteile vom 4. August 1967 VI R 261/66, BFHE 89, 530, BStBl III 1967, 727; vom 18. August 1967 VI R 135/67, BFHE 90, 40, BStBl III 1967, 792; vom 16. November 1971 VI R 347/69, BFHE 103, 520, BStBl II 1972, 152, und vom 16. November 1971 VI R 353/69, BFHE 103, 501, BStBl II 1972, 132).
  • BFH, 14.07.1989 - VI B 93/88

    Steuerrechtliche Anerkennung eines doppelten Hausstandes bei einem Ledigen

    Denn nur, wenn das der Fall gewesen wäre, könnte bei einem Ledigen wie dem Antragsteller steuerrechtlich ein doppelter Hausstand anerkannt werden (so die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Urteil vom 16. November 1971 VI R 353 /69, BFHE 103, 501, BStBl II 1972, 132).
  • BFH, 13.12.1985 - VI R 143/81

    Anerkennung von Aufwendungen als Kosten einer doppelten Haushaltsführung -

    Das FG ist zutreffend von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen (vgl. z. B. Urteile des Senats vom 16. November 1971 VI R 353/69, BFHE 103, 501, BStBl II 1972, 132, und vom 20. Juni 1975 VI R 72/74, BFHE 116, 41, BStBl II 1975, 649), nach der ein Lediger, der in einem möblierten Zimmer oder in einer Wohnung am Beschäftigungsort wohnt, in der Regel dort seinen Haushalt unterhält.
  • BFH, 04.04.1975 - VI R 197/73

    Lediger Arbeitnehmer - Beschäftigungsort - Möbliertes Zimmer - Fahrtkosten -

    Auch ein minderjähriger unverheirateter Arbeitnehmer führt im Haushalt seiner Eltern keinen eigenen Hausstand, selbst wenn er zu den Kosten des elterlichen Haushalts beiträgt und dort ein mit seinen eigenen Möbeln ausgestattetes Zimmer beibehält (BFH-Urteil vom 16. November 1971 VI R 353/69, BFHE 103, 501, BStBl II 1972, 132).
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